ENTSPRECHENSERKLÄRUNG (MÄRZ 2011)
Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON geben nachfolgend die gemeinsame
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in Bezug auf die Empfehlungen der
„Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ ab. Die
Erklärung ist auf der Internetseite dauerhaft öffentlich zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON begrüßen grundsätzlich die Intention der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, transparente Leitlinien als wertvolle Richtschnur und Handlungshilfe für ordnungsgemäße Unternehmensführung vorzugeben. Abweichungen zu den Empfehlungen des Kodexes werden wir in den künftigen Entsprechenserklärungen jeweils offenlegen und erläutern.
Dies vorausgeschickt, erklären der Vorstand und der Aufsichtsrat der COLEXON, dass den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde und ihnen in der Fassung vom 26. Mai 2010 ab deren Geltung entsprochen wurde und in Zukunft entsprochen werden soll. Hiervon galten bzw. gelten die nachfolgenden Ausnahmen:
Hamburg, März 2011
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON begrüßen grundsätzlich die Intention der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, transparente Leitlinien als wertvolle Richtschnur und Handlungshilfe für ordnungsgemäße Unternehmensführung vorzugeben. Abweichungen zu den Empfehlungen des Kodexes werden wir in den künftigen Entsprechenserklärungen jeweils offenlegen und erläutern.
Dies vorausgeschickt, erklären der Vorstand und der Aufsichtsrat der COLEXON, dass den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde und ihnen in der Fassung vom 26. Mai 2010 ab deren Geltung entsprochen wurde und in Zukunft entsprochen werden soll. Hiervon galten bzw. gelten die nachfolgenden Ausnahmen:
- Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennt, welche unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit der Gesellschaft, potentielle Interessenskonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung des Aufsichtsrats und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden.
Der Aufsichtsrat hat bereits in der
Vergangenheit eine Altersgrenze für seine Mitglieder festgelegt und als
Ziel formuliert, dass bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats auf
Vielfalt (Diversity) geachtet werden soll. Darüber hinaus hat der
Aufsichtsrat keine weiteren konkreten Ziele unter Berücksichtigung der
vorgenannten Kriterien festgelegt und wird solche nicht festlegen. Eine
pauschale Zielvorgabe zur Besetzung des Aufsichtsrats würde eine
unangemessene Begrenzung der auf den Einzelfall bezogenen Auswahl
geeigneter Aufsichtsratskandidaten bedeuten. Damit würde eine
entsprechende Zielvorgabe das Recht der Aktionäre, die Mitglieder des
Aufsichtsrats zu wählen, beeinträchtigen. In Folge dessen werden über
die festgelegte Altersgrenze und die Beachtung von Vielfalt hinaus keine
weiteren konkreten Zielsetzungen bei etwaigen Wahlvorschlägen
berücksichtigt und es wird insoweit keine Veröffentlichung im Corporate
Governance Bericht erfolgen.
- Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt bei Haftpflichtversicherungen, die die Gesellschaft für Mitglieder des Aufsichtsrats abschließt (sog. D&O-Versicherungen), einen Selbstbehalt zu vereinbaren, der mindestens 10 Prozent des Schadens im Einzelfall bis maximal mindestens das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds für alle Schadensfälle in einem Jahr beträgt.
Die bestehende D&O-Versicherung sah
und sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor.
COLEXON ist grundsätzlich nicht der Auffassung, dass das Engagement und
die Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre
Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt beeinflusst werden.
- Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt den Konzernabschluss binnen 90 Tage nach Geschäftsjahresende und die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichterstattungszeitraums öffentlich zugänglich zu machen.
COLEXON kommt dieser Empfehlung nicht
nach, da die Gesellschaft aufgrund der Notierung im Prime Standard
ohnehin verpflichtet ist, diese Unterlagen innerhalb relativ kurzer
Fristen zu erstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
(zwei Monate für Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte, vier Monate für
Jahres- und Konzern¬abschlüsse). Ferner müsste innerhalb der
Veröffentlichungsfristen für Jahres- und Konzernabschlüsse eine
Befassung innerhalb des Prüfungsausschusses und des Aufsichtsratsplenums
erfolgen sowie die Prüfung durch den Ab¬schlussprüfer abgeschlossen
sein. Die Schaffung zusätzlichen Zeitdrucks bei der Erstellung und
Prüfung der relevanten Unterlagen durch die Verkürzung der gesetzlich
vorgesehenen Fristen soll vermieden werden. Vorstand und Aufsichtsrat
vertreten die Auffassung, dass dadurch eine hinreichend zeitnahe
Unterrichtung der Öffentlichkeit gewährleistet ist.
Hamburg, März 2011
Der Aufsichtsrat Der Vorstand



