ENTSPRECHENSERKLÄRUNG VOM 12. MÄRZ 2010

Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG (nachfolgend „Gesellschaft") geben die nachfolgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in Bezug auf die Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" ab und werden für deren Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft Sorge tragen.

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Vorstand und und Aufsichtsrat der COLEXON geben nachfolgend die gemeinsame Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in Bezug auf die Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ ab. Die Erklärung ist auf der Internetseite dauerhaft öffentlich zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON begrüßen grundsätzlich die Intention der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, transparente Leitlinien als wertvolle Richtschnur und Handlungshilfe für ordnungsgemäße Unternehmensführung vorzugeben. Abweichungen zu den Empfehlungen des Kodexes werden wir in den künftigen Entsprechenserklärungen jeweils offenlegen und erläutern.
Dies vorausgeschickt, erklären der Vorstand und der Aufsichtsrat der COLEXON, dass den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 06. Juni 2008 seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde und ihnen in der Fassung vom 18. Juni 2009 ab deren Geltung entsprochen wurde und in Zukunft entsprochen werden soll. Hiervon galten bzw. gelten die nachfolgenden Ausnahmen:

  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt die elektronische Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Einberufungsunterlagen, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind. Die Gesellschaft sah und sieht die Übermittlung der Einberufungsunterlagen der Hauptversammlung auf elektronischem Weg durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft als erfolgt an.
  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf zu achten, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Die Vorstandsverträge der COLEXON sahen und sehen kein Abfindungs-Cap vor. Die Gesellschaft wird dieser Empfehlung jedoch künftig entsprechen.
  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Ein Mitglied des Aufsichtsrats der COLEXON, welches Organfunktionen bei einem Wettbewerber der Gesellschaft übernommen hatte, hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der COLEXON aus Gründen der Corporate Governance zeitnah nach der Übernahme dieser anderen Funktion niedergelegt.
  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt bei Haftpflichtversicherungen, die die Gesellschaft für Mitglieder des Aufsichtsrats abschließt (sog. D&O-Versicherungen), einen Selbstbehalt zu vereinbaren, der mindestens 10 Prozent des Schadens im Einzelfall bis maximal mindestens das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds für alle Schadensfälle in einem Jahr beträgt. Die bestehende D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die COLEXON Energy AG ist grundsätzlich nicht der Auffassung, dass das Engagement und die Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt beeinflusst werden. Der gesetzlich eingeführten Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehalts für die Mitglieder des Vorstands kommt die COLEXON Energy AG innerhalb der gesetzlichen Umsetzungsfristen nach. In der D&O-Versicherung für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird aus den vorgenannten Gründen allerdings auch künftig kein Selbstbehalt vereinbart.

Hamburg,  12. März 2010

Der Vorstand                 Der Aufsichtsrat

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