GEMEINSAME ERKLÄRUNG VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT DER REINECKE + POHL SUN ENERGY AG ZUM CORPORATE GOVERNANCE KODEX.
Beschluss des Vorstands und Aufsichtsrats der Reinecke + Pohl Sun Energy AG
Vorstand und Aufsichtsrat der Reinecke + Pohl Sun Energy AG (nachfolgend "Gesellschaft") geben die nachfolgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in Bezug auf die Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" ab und werden für deren Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft Sorge tragen.
ENTSPRECHENERKLÄRUNG gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der Reinecke + Pohl Sun Energy AG begrüßen grundsätzlich die Intention der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, transparente Leitlinien als wertvolle Richtschnur und Handlungshilfe für ordnungsgemäße Unternehmensführung vorzugeben. Abweichungen zu den Empfehlungen des Kodexes werden wir in den künftigen Entsprechenserklärungen jeweils offen legen und erläutern.
Dies vorausgeschickt erklären der Vorstand und Aufsichtsrat der Reinecke + Pohl Sun Energy AG, dass den Verhaltensempfehlungen der von der Deutschen Bundesregierung eingesetzten Kodex Kommission zur Unternehmensleitung und -überwachung mit nachfolgender Maßgabe in Zukunft entsprochen werden soll.
Abweichungen:
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt bei Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sog. Directors and Officers Liability Insurances - D&O), einen Selbstbehalt vorzusehen. Die Reinecke + Pohl Sun Energy AG ist grundsätzlich nicht der Auffassung, dass das Engagement und die Verantwortung, mit der die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat ihre Aufgaben wahrnehmen, durch eine solche Maßnahme verbessert werden. Die D&O Versicherungen für Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Reinecke + Pohl Sun Energy AG sehen daher eine solche Regelung nicht vor.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen. Die Reinecke + Pohl Sun Energy AG sieht aufgrund der Grösse der Gesellschaft und der Tatsache, dass der Aufsichtsrat lediglich aus drei Mitgliedern besteht von der Bildung gesonderter Aufsichtsratsausschüsse ab.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, die individualisierte Darstellung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Anhang zum Konzernabschluss sowie die Aufnahme von erfolgsorientierten Vergütungsbestandteilen in das Vergütungssystem der Aufsichtsräte. Die Hauptversammlung der Reinecke + Pohl Sun Energy AG am 18.03.2005 hat die Satzung beschlossen, in der die Vergütung der Aufsichtsräte festgelegt ist. Die Satzung ist auf der Homepage der Gesellschaft (unter dem Menüpunkt Investor Relations/Corporate Governance/Satzung) veröffentlicht. Hieraus lassen sich die individualisierten Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder ableiten, so dass auf die individualisierte Darstellung verzichtet wird. Eine erfolgsorientierte Vergütung ist nicht vorgesehen.
Hamburg, 27.03.2006
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat der Reinecke + Pohl Sun Energy AG (nachfolgend "Gesellschaft") geben die nachfolgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in Bezug auf die Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" ab und werden für deren Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft Sorge tragen.
ENTSPRECHENERKLÄRUNG gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der Reinecke + Pohl Sun Energy AG begrüßen grundsätzlich die Intention der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, transparente Leitlinien als wertvolle Richtschnur und Handlungshilfe für ordnungsgemäße Unternehmensführung vorzugeben. Abweichungen zu den Empfehlungen des Kodexes werden wir in den künftigen Entsprechenserklärungen jeweils offen legen und erläutern.
Dies vorausgeschickt erklären der Vorstand und Aufsichtsrat der Reinecke + Pohl Sun Energy AG, dass den Verhaltensempfehlungen der von der Deutschen Bundesregierung eingesetzten Kodex Kommission zur Unternehmensleitung und -überwachung mit nachfolgender Maßgabe in Zukunft entsprochen werden soll.
Abweichungen:
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt bei Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sog. Directors and Officers Liability Insurances - D&O), einen Selbstbehalt vorzusehen. Die Reinecke + Pohl Sun Energy AG ist grundsätzlich nicht der Auffassung, dass das Engagement und die Verantwortung, mit der die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat ihre Aufgaben wahrnehmen, durch eine solche Maßnahme verbessert werden. Die D&O Versicherungen für Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Reinecke + Pohl Sun Energy AG sehen daher eine solche Regelung nicht vor.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen. Die Reinecke + Pohl Sun Energy AG sieht aufgrund der Grösse der Gesellschaft und der Tatsache, dass der Aufsichtsrat lediglich aus drei Mitgliedern besteht von der Bildung gesonderter Aufsichtsratsausschüsse ab.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, die individualisierte Darstellung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Anhang zum Konzernabschluss sowie die Aufnahme von erfolgsorientierten Vergütungsbestandteilen in das Vergütungssystem der Aufsichtsräte. Die Hauptversammlung der Reinecke + Pohl Sun Energy AG am 18.03.2005 hat die Satzung beschlossen, in der die Vergütung der Aufsichtsräte festgelegt ist. Die Satzung ist auf der Homepage der Gesellschaft (unter dem Menüpunkt Investor Relations/Corporate Governance/Satzung) veröffentlicht. Hieraus lassen sich die individualisierten Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder ableiten, so dass auf die individualisierte Darstellung verzichtet wird. Eine erfolgsorientierte Vergütung ist nicht vorgesehen.
Hamburg, 27.03.2006
Der Vorstand Der Aufsichtsrat


