ENTSPRECHENSERKLÄRUNG VOM 25.02.2008

Gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG zum Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG (nachfolgend "Gesellschaft") geben die nachfolgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in Bezug auf die Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" ab und werden für deren Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft Sorge tragen.

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG begrüßen grundsätzlich die Intention der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, transparente Leitlinien als wertvolle Richtschnur und Handlungshilfe für ordnungsgemäße Unternehmensführung vorzugeben. Abweichungen zu den Empfehlungen des Kodexes werden wir in den künftigen Entsprechenserklärungen jeweils offen legen und erläutern.

Dies vorausgeschickt, erklären der Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG, dass den Verhaltensempfehlungen der von der Deutschen Bundesregierung eingesetzten Kodex Kommission zur Unternehmensleitung und -überwachung mit nachfolgender Maßgabe in Zukunft entsprochen werden soll.

Abweichungen von der Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 14. Juni 2007:

- Die Gesellschaft sieht die Übermittlung der Einberufungsunterlagen der Hauptversammlung auf elektronischem Weg durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft als erfolgt an.

- Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt bei Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sog. Directors and Officers Liability Insurances – D&O), einen Selbstbehalt vorzusehen. Die COLEXON Energy AG ist grundsätzlich nicht der Auffassung, dass das Engagement und die Verantwortung, mit der die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat ihre Aufgaben wahrnehmen, durch eine solche Maßnahme verbessert werden. Die D&O Versicherungen für Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG sehen daher eine solche Regelung nicht vor.

- Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen. Die COLEXON Energy AG sieht aufgrund der Größe der Gesellschaft und der Tatsache, dass der Aufsichtsrat lediglich aus drei Mitgliedern besteht, von der Bildung gesonderter Aufsichtsratsausschüsse ab.

Hamburg, 25.02.2008


Der Vorstand                                                                              Der Aufsichtsrat