ENTSPRECHENSERKLÄRUNG VOM 24. MÄRZ 2009

Gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG zum Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG (nachfolgend „Gesellschaft") geben die nachfolgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in Bezug auf die Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" ab und werden für deren Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft Sorge tragen.

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG (nachfolgend "Gesellschaft") geben die nachfolgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in Bezug auf die Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" ab und werden für deren Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft Sorge tragen.

Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG begrüßen grundsätzlich die Intention der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, transparente Leitlinien als wertvolle Richtschnur und Handlungshilfe für ordnungsgemäße Unternehmensführung vorzugeben. Abweichungen zu den Empfehlungen des Kodexes werden wir in den künftigen Entsprechenserklärungen jeweils offen legen und erläutern.

Dies vorausgeschickt, erklären der Vorstand und der Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG, dass den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 14. Juni 2007 seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde und ihnen in der Fassung vom 6. Juni 2008 ab deren Geltung entsprochen wurde und in Zukunft entsprochen werden soll. Hiervon galten bzw. gelten die nachfolgenden Ausnahmen:

  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt die elektronische Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind. Die Gesellschaft sah und sieht die Übermittlung der Einberufungsunterlagen der Hauptversammlung auf elektronischem Weg durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft als erfolgt an.
  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt bei Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sog. Directors and Officers Liability Insurances – D&O), einen Selbstbehalt vorzusehen. Die COLEXON Energy AG ist grundsätzlich nicht der Auffassung, dass das Engagement und die Verantwortung, mit der die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat ihre Aufgaben wahrnehmen, durch eine solche Maßnahme verbessert werden. Die D&O Versicherungen für Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG sahen und sehen daher eine solche Regelung nicht vor.
  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf zu achten, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Die Vorstandsverträge der COLEXON Energy AG sahen und sehen kein Abfindungs-Cap vor. Eine solche Vereinbarung widerspricht dem Grundverständnis des regelmäßig auf die Dauer der Bestellungsperiode abgeschlossenen und im Grundsatz nicht ordentlich kündbaren  Vorstandsvertrags. 
  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt einen Vergütungsbericht als Teil des Corporate Goverance Berichts zu erstatten. Die COLEXON Energy AG erstattet ihren Vergütungsbericht als Teil des Lageberichts. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt weiter Angaben zur Art der Nebenleistungen im Vergü-tungsbericht zu machen. Dem hat die COLEXON Energy AG nicht entsprochen, wird der Regelung aber künftig nachkommen. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfehlt ferner die von Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen für persönlich erbrachte Leistungen im Corporate Governance Bericht gesondert anzugeben. Dem hat die COLEXON Energy AG nicht entsprochen, da die Vereinbarungen für die Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung waren.
  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen. Die COLEXON Energy AG hat aufgrund der Größe der Gesellschaft und der Tatsache, dass der Aufsichtsrat bis Mitte des Jahres 2008 lediglich aus drei Mitgliedern bestanden hat, von einer Bildung gesonderter Aufsichtsratsausschüsse abgesehen. Am 24. März 2009 hat der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss, einen Nominierungsausschuss sowie einen Strategieausschuss gebildet. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt bei der Vergütung des Aufsichtsrats den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen zu berücksichtigen. Die Gesellschaft beabsichtigt, der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine entsprechende Anpassung der Aufsichtsratsvergütung vorzuschlagen. 
  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, bei den Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder zu berücksichtigen. Die COLEXON Energy AG hatte und hat keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder festgelegt. Angesichts der bisherigen und derzeitigen Altersstruktur der Aufsichtsratsmitglieder erachtet die Gesellschaft dies nicht für notwendig.
  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein sollen. Die COLEXON Energy AG veröffentlicht ihre Zwischenberichte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass dadurch eine hinreichend zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit gewährleistet ist.

Hamburg,  24. März 2009

Der Vorstand                 Der Aufsichtsrat